Ab dem 01.01.2024 gilt das Einwegkunststofffondsgesetz >hier informieren<
Einwegkunststofffondgesetz & notwendige Preisanpassungen  
Liebe Kundinnen und Kunden,  
hiermit möchten wir Sie über das Einwegkunststofffondgesetz (EWKFondsG) informieren, welches ab dem 01.01.2024 eine spezielle Abgabe für verschiedene Kunststoffprodukte vorsieht. Wie Sie sicher schon aus den Medien erfahren haben, hat der Bundestag bereits am 11. Mai 2023 hierzu das entsprechende Gesetz verabschiedet.  
https://www.euwid-recycling.de/news/politik/bundesrat-beschliesst-einwegkunststofffondsgesetz/  
Das Gesetz legt fest, dass Hersteller von Einwegprodukten mit Kunststoffanteilen beim erstmaligen Verkauf auf dem deutschen Markt eine Sonderabgabe in den Einweg-Kunststoff-Fonds entrichten müssen.  
Mit dieser Maßnahme setzt die Bundesregierung die Richtlinie EU 2019/904 der Europäischen Union vom 5. Juni um, welche darauf abzielt, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt zu reduzieren. Die Richtlinie sieht zahlreiche Maßnahmen vor, wie beispielsweise Einschränkungen im Verbrauch von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und Maßnahmen zur Begrenzung des achtlosen Wegwerfens von Abfällen in die Umwelt sowie zur besseren Bewirtschaftung der Ressource "Kunststoff".  
Die Einnahmen aus diesem Fonds werden an berechtigte juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgezahlt - insbesondere Städte und Gemeinden - sofern sie erstattungsfähige Leistungen erbringen. Die Hersteller dieser Einwegkunststoff-Produkte sollen somit die erforderlichen Kosten für Maßnahmen zur Abfallbewirtschaftung, Reinigung öffentlicher Räume sowie Sensibilisierungsmaßnahmen decken.  
Von den neuen Vorschriften sind Verpackungen aus Kunststoff betroffen, die normalerweise für den direkten Verzehr vor Ort gedacht sind. Dies betrifft auch Trinkbecher wie Kaltgetränke- und Kaffeebecher sowie Einweggläser, ebenso wie dünnere Tragetaschen unter 15μm Dicke.  
Es gibt jedoch eine Ausnahme für Tüten- und Folienverpackungen: Hier ist nicht der Hersteller oder Importeur verantwortlich, sondern derjenige, der die Tüten befüllt oder die Folien verwendet. In der Regel handelt es sich dabei um kleine Unternehmen, die bisher von bürokratischem Aufwand durch Delegation an einen Vorlieferanten bei ihrer Verpackungslizenzierung geschützt waren. Leider besteht diese Möglichkeit im Rahmen des Einwegkunststofffondsgesetzes nicht mehr. Die Abgabe erfolgt parallel zur Verpackungslizenzierung gemäß dem Verpackungsgesetz.  
Leider sind auch wir als Händler in dieser Situation machtlos. Die Hersteller und Importeure geben uns die gestiegenen Preise weiter. Ab Januar 2024 werden wir daher insbesondere bei Kaffeebechern mit Kunststoffbeschichtung, Kaltgetränkebechern aus Kunststoff, Knotenbeuteln und Hemdchentragetaschen teilweise erhebliche Preissteigerungen haben, die wir gezwungenermaßen weitergeben müssen.  
Vielen Dank für Ihr Verständnis!  
Ihr pack2go-Team
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  • Informationen zum EU-Kunststoffverbot

    Informationen zum EU-Kunststoffverbot

Was Sie wissen müssen!

Seit dem 3. Juli 2021 sind bestimmte Kunststoffprodukte, für welche es bereits nachhaltige Alternativen gibt, durch die EU-Richtlinien verboten.


Pack2Go bietet Ihnen schon seit einiger Zeit ökologische Alternativen für den Verkauf von Speisen und Getränken zum Mitnehmen oder Liefern. Daher ist unser Sortiment auch bei umweltfreundlichen Produkten sehr vielfältig und bietet Ihnen eine große Auswahl an allen klassischen sowie modernen Artikeln.

Die Bestimmungen betreffen alle (Online-)Händler und Inverkehrbringer der Produkte und sind konkret in §3 der Einwegkunststoffverbotsverordnung vom 20. Januar festgehalten.

Betroffen durch die Regelung sind:

• Einwegbesteck- und Geschirr
• Trinkhalme
• Rührstäbchen
• Wattestäbchen und Luftballonstäbe

aus Plastik, sowie

• To-Go Getränkebecher
• Fast-Food-Verpackungen
• Wegwerf-Essenbehälter

aus expandiertem Polystyrol (Styropor).
Bereits produzierte Restbestände sind für den Abverkauf freigegeben und bei Pack2Go erhältlich.

  • Teaser image

Weitere Informationen

-zum EU-Kunststoff verbot-

Das EU-Kunststoffverbot wurde durch die europäische Kommission vorgeschlagen und am 05. Juni 2019 durch das EU-Parlament und den EU-Rat verabschiedet. Seit dem 03. Juli 2021 sind die Vorschriften gültig und beinhalten Einschränkungen, bei der Kunststoffproduktion, dem Inumlaufbringen von Einwegprodukten, der Kennzeichnung von Einwegkunststoffartikeln und der Abfallentsorgung, für alle europäischen Mitgliedsstaaten.

Um die EU Vorschriften einhalten zu können hat Deutschland das Verpackungsgesetz angepasst, welches seit dem 03. Juli 2021 in Kraft getreten ist und nun folgende Punkte verschärft oder neu eingeführt hat:

  • Verbot von bestimmten Einwegprodukten aus Kunststoff
  • Bessere Kennzeichnung der Produkte
  • Ausgeweitete Pfandpflicht
  • Mehrwegverpackungen im To-Go-Bereich
  • Mehr Recycling Kunststoff
  • Auch Online-Händler müssen für Recycling aufkommen
  • Bessere Kontrolle und Ahndung von Verstößen

Bereits zuvor waren Handelnde und Inverkehrbringende von Verpackungen dazu verpflichtet sich einem oder mehreren dualen Systemen anzuschließen um die haushaltsnahe und getrennte Entsorgung ihres Verpackungsmülls sicherzustellen und dies zu finanzieren.

Diese Maßnahmen sollen zu einer Reduzierung der Umweltverschmutzung durch Kunststoffabfall, vor allem in den Ozeanen führen.

In den nächsten Jahren werden weitere Regelungen gültig gemacht, die bereits beschlossen sind, wie beispielsweise die Pflicht Mehrweg-To-Go Verpackungen nicht teurer als Einwegverpackungen anzubieten ab 2023, bis 2030 müssen Getränkeflaschen mindestens einen 30% Recyclingkunststoffanteil enthalten, sowie weitere Maßnahmen um die Trennung von Verpackungsmaterialien zu verbessern.

Ab 01.07.2022 gilt die erweiterte Registrierungspflicht für Erstinverkehrbringer, auch wenn Sie die Lizenzverpflichtungen an Ihre Vorlieferanten delegiert haben.

Im Zuge des Registrierungsprozesses können Sie angeben, dass Sie die Lizenzierung an Ihren Vorlieferanten abgegeben haben. Daher handelt es sich zunächst nur um die reine Registrierung.

Weitere Informationen der Zentralen Stelle Verpackungsregister und die Registrierungsseite finden Sie unter www.verpackungsregister.org.

Ihre Pflichten

-Verpackungen und die Systembeteiligunspflicht-

Unterscheidung der Verpackungen:

Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht:

fallen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall an

  • Verkaufsverpackungen
  • Umverpackungen
  • Serviceverpackungen
  • Versandverpackungen

Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht:

  • Transportverpackungen
  • Mehrwegverpackungen
  • pfandpflichtige Einweg-getränkeverpackungen
  • Gebrauchsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  • Verkaufs- und Umverpackungen die typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen

 

Ihre Verpackungsrechtlichen Pflichten:

Serviceverpackungen sind alle Verpackungen, die Sie als Letztvertreiber befüllen, direkt an den Endverbraucher abgeben und die nicht weiter vertrieben wereden. Dazu gehören z.B. Verpackungen die bei Kiosken, Restaurants, Ibmissen, Metzgereien etc. für die Mitnahme/Lieferung von Gerichten verwendet werden, wie Pizzakartons, Coffee-to-go-Becher und Einschlagpapier.

 

Das müssen Sie tuen:

Sie haben zwei Möglichkeiten Ihren Pflichten als Letztvertreiber nachzukommen:

Serviceverpackungen vorbeteiligt kaufen:

Hierbei können Sie die unbefüllten Serviceverpackungen bereits bei Ihrem Lieferanten oder Großhändler vorbeteiligt kaufen. Das bedeutet Sie zahlen bereits hier die Gebührern für das Recycling der Verpackungen und können die Rechnung als Nachweis der beteiligung verwenden. Pack2go bietet Ihnen ebenfalls diese Möglichkeit indem Sie einfach und schnell an der Kasse "ENTSORGUNGSGEBÜHR HINZUFÜGEN" wählen.

Ab dem 01. Juli 2022 müssen Sie, auch wenn Sie Ihre Ware vorbeteiligt kaufen, im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Sie können dann bei der Angabe der Verpackungsarten bei "Ausschließlich vorbeteiligte Serviceverpackungen" ein häckchen setzten.

Serviceverpackungen nicht vorbeteiligt kaufen, oder andere/weitere beteiligungspflichtige Verpackungen:

Wenn Sie sich gegen einen Vorbeteiligten kauf von Serviceverpackungen entscheiden, oder andere systembeteiligungspflichtige Verpackungen, wie Verkaufs-, Um- oder Versandverpackungen in Verkehr bringen müssen Sie folgenden Pflichten nachkommen:

  • Bei LUCID registrieren und Ihre Verpackungsarten angeben.
  • Einen Systembeteiligungsvertrag mit einem oder merheren dualen Systemen schließen und hier die anfallenden Gebühren begleichen.
  • Jede Datenmeldung zu den Verpackungsmengen 1:1 auch im Verpackungsregister LUCID melden.

Unsere Alternativen

-Plastik freie Produkte für Ihren Verkauf-

Da uns als Unternehmen für Verpackungen sehr wichtig ist die beste Qualität zu garantieren und gleichzeitig auf Nachhaltigkeit viel Wert legen sind wir immer auf der Suche nach innovativen Möglichkeiten um unseren Kunden beides bieten zu können.

Unser Sortiment vergrößert sich stetig und bietet Ihnen großartige Alternativen zu den durch das Verbot betroffenen Produkten.

Durch die Verwendung von schnell Nachwachsenden Rohstoffen wie Bambus, sowie recycelbaren und kompostierbaren Materialien wie Papier, Holz, Zuckerrohr, Palmblättern und rPET, achten wir darauf umweltfreundliche Optionen bereitzustellen.

Ein sehr beliebter und ökologischer Rohstoff ist Bagasse, welcher als Restwertstoff bei der Gewinnung von Rohrzucker anfällt. Bei uns finden Sie eine Vielzahl von Produkten aus Zuckerroh-Fasern wie Teller, Schalen, Deckel sowie Boxen für die Mitnahme in verschiedenen Formen und Größen.

Zusammenfassung

Zusammenfassung

  • Verbot von Kunststoffprodukten die bereits gute Alternativen haben.
  • Abverkauf von Restbeständen dieser Produkte erwünscht.
  • Vorgaben zur Verbrauchsminderung von Getränkebechern und Lebensmittelverpackungen.
  • Kennzeichnungspflichten von Einwegkunststoffartikeln über Entsorgungsmöglichkeiten, Kunststoffgehalt sowie potentielle Umweltauswirkungen.
  • Erweiterte Herstellerverantwortung, betreffend Sammlung, Recycling und dessen Finanzierung.
  • Verbesserung der getrennten Sammlung durch Mindestquote, ab 2025.
  • Weitere Regelungen und Pflichten für Herstellende und Vertreibende in den folgenden Jahren.
  • Durchsetzung in Deutschland durch das Verpackungsgesetz 2.
  • Nutzung von umweltfreundlichen Alternativen, wie Papier, Holz, Bambus, Bagasse, etc., wird empfohlen und von Pack2Go bereits vielfältig angeboten.

Zahlungsmethoden

Versandarten

Dieses Angebot ist ausschließlich für Gastronomie, Handel, Industrie, Handwerk, öffentliche Einrichtungen und die freien Berufe bestimmt. Die Bestellungen von Privatkunden sind ausgeschlossen.
* Preise zzgl. Mehrwertsteuer und Versand

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