Ab dem 01.01.2024 gilt das Einwegkunststofffondsgesetz >hier informieren<
Einwegkunststofffondgesetz & notwendige Preisanpassungen  
Liebe Kundinnen und Kunden,  
hiermit möchten wir Sie über das Einwegkunststofffondgesetz (EWKFondsG) informieren, welches ab dem 01.01.2024 eine spezielle Abgabe für verschiedene Kunststoffprodukte vorsieht. Wie Sie sicher schon aus den Medien erfahren haben, hat der Bundestag bereits am 11. Mai 2023 hierzu das entsprechende Gesetz verabschiedet.  
https://www.euwid-recycling.de/news/politik/bundesrat-beschliesst-einwegkunststofffondsgesetz/  
Das Gesetz legt fest, dass Hersteller von Einwegprodukten mit Kunststoffanteilen beim erstmaligen Verkauf auf dem deutschen Markt eine Sonderabgabe in den Einweg-Kunststoff-Fonds entrichten müssen.  
Mit dieser Maßnahme setzt die Bundesregierung die Richtlinie EU 2019/904 der Europäischen Union vom 5. Juni um, welche darauf abzielt, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt zu reduzieren. Die Richtlinie sieht zahlreiche Maßnahmen vor, wie beispielsweise Einschränkungen im Verbrauch von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und Maßnahmen zur Begrenzung des achtlosen Wegwerfens von Abfällen in die Umwelt sowie zur besseren Bewirtschaftung der Ressource "Kunststoff".  
Die Einnahmen aus diesem Fonds werden an berechtigte juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgezahlt - insbesondere Städte und Gemeinden - sofern sie erstattungsfähige Leistungen erbringen. Die Hersteller dieser Einwegkunststoff-Produkte sollen somit die erforderlichen Kosten für Maßnahmen zur Abfallbewirtschaftung, Reinigung öffentlicher Räume sowie Sensibilisierungsmaßnahmen decken.  
Von den neuen Vorschriften sind Verpackungen aus Kunststoff betroffen, die normalerweise für den direkten Verzehr vor Ort gedacht sind. Dies betrifft auch Trinkbecher wie Kaltgetränke- und Kaffeebecher sowie Einweggläser, ebenso wie dünnere Tragetaschen unter 15μm Dicke.  
Es gibt jedoch eine Ausnahme für Tüten- und Folienverpackungen: Hier ist nicht der Hersteller oder Importeur verantwortlich, sondern derjenige, der die Tüten befüllt oder die Folien verwendet. In der Regel handelt es sich dabei um kleine Unternehmen, die bisher von bürokratischem Aufwand durch Delegation an einen Vorlieferanten bei ihrer Verpackungslizenzierung geschützt waren. Leider besteht diese Möglichkeit im Rahmen des Einwegkunststofffondsgesetzes nicht mehr. Die Abgabe erfolgt parallel zur Verpackungslizenzierung gemäß dem Verpackungsgesetz.  
Leider sind auch wir als Händler in dieser Situation machtlos. Die Hersteller und Importeure geben uns die gestiegenen Preise weiter. Ab Januar 2024 werden wir daher insbesondere bei Kaffeebechern mit Kunststoffbeschichtung, Kaltgetränkebechern aus Kunststoff, Knotenbeuteln und Hemdchentragetaschen teilweise erhebliche Preissteigerungen haben, die wir gezwungenermaßen weitergeben müssen.  
Vielen Dank für Ihr Verständnis!  
Ihr pack2go-Team
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Lizenzierung von Verpackungen gemäß Verpackungsgesetz (VerpackG)

Seit dem 01.01.2019 gilt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) und löst damit die zuvor gültige 5. Novelle der Verpackungsverordnung ab. Das Verpackungsgesetz regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die Verwertung von Verpackungen sowie deren Finanzierung. Alle Hersteller und Vertreiber stehen in der Pflicht, welche Verpackungen mit Ware befüllen und in Verkehr bringen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Private Endverbraucher oder vergleichbare Anfallstellen sind z.B. Gaststätten, Krankenhäuser, Handwerks- oder Landwirtschaftliche Betriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblichen Sammelgefäßen im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.

Sie können die von Ihnen in den Verkehr gebrachten Verpackungen entweder selbst bei einem anerkannten Anbieter im dualen System lizenzieren oder die Pflicht zur Systembeteiligung von Serviceverpackungen an Ihren Vorvertreiber, also uns, delegieren. In dem Fall lassen wir die Lizenzierung wiederum von unserem Vorvertreiber durchführen.

Unser Lieferant arbeitet mit einem anerkannten Systembetreiber (Duales System) auf der Grundlage eines Vertrages zusammen. Die Registrierung bei der Zentralen Stelle ist erfolgt. Mit Ihrer Beauftragung zur Systembeteiligung der Serviceverpackungen erfüllen wir für Sie auch die gesetzliche Meldepflicht der Daten an die Zentrale Stelle. Die anfallende Entsorgungsgebühr führen wir dann als Nachweis/Vermerk auf Ihrer Rechnung auf.

Bitte beachten Sie, dass wir die Lizenzierung nicht rückwirkend für Sie veranlassen können.

Zahlungsmethoden

Versandarten

Dieses Angebot ist ausschließlich für Gastronomie, Handel, Industrie, Handwerk, öffentliche Einrichtungen und die freien Berufe bestimmt. Die Bestellungen von Privatkunden sind ausgeschlossen.
* Preise zzgl. Mehrwertsteuer und Versand

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